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A G B Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
der Fa.
Event Systeme Veranstaltungstechnik
Inh. Alexander Schestak
Märzisried 17 / Gewerbegebiet,
D-87600 Kaufbeuren
Tel.: +49 (0) 83 41 - 99 12 00
§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die
nachfolgenden Verkaufs-, Miet-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird schon jetzt
widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese Bedingungen auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, es sei denn, es ist
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten
Gegenstände oder der Waren gelten die Geschäftsbedingungen als
angenommen. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur nach
schriftlicher Bestätigung wirksam.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
An rechtsgültig unterschriebene schriftliche Angebote halten wir uns
30 Tage gebunden, wenn nichts anders lautend auf dem Angebot vermerkt
ist. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung
zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der
Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der
Auftragsbestätigung bezeichnet sind. Kostenschätzungen werden
entsprechend gekennzeichnet und entfalten keine Rechtswirksamkeit.
Unsere Angestellten oder freie Mitarbeiter, die für die Durchführung
und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht
berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche
Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen.
Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn
dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder
zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung,
insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Abbildungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht als
verbindlich bezeichnet werden. An allen in Zusammenhang mit der
Angebotserstellung und Auftragserteilung dem Vertragspartner
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe,
Pläne etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,
wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung.
Soweit wir ein Angebot abgelehnt haben oder ein Auftragsverhältnis nicht
zustande gekommen ist, sind diese Unterlagen ohne weitere Aufforderung
zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung (Verkauf)
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
unsere Preise ab Lager zuzüglich Verpackung, Versicherung, Fracht und
Montage.
Auf alle Preise wird Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher
Höhe zusätzlich berechnet.
Die Zahlung des vereinbarten Preises hat ausschließlich auf den auf
unseren Rechnungen genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto
ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis innerhalb von 10
Tagen nach Lieferung, Leistung bzw. Abnahme zu zahlen. Die gesetzliche
Vorschrift des § 284 Abs.3 BGB bleibt insoweit unberührt. Nach dieser
Vorschrift entsteht Schuldnerverzug spätestens 30 Tage nach
Rechnungszugang. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basissatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Angemessene Preisänderungen wegen
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder
später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Eine
Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es
sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder in
schriftlicher Form durch den Käufer als unbestritten bestätigt.
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert
werden. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit (Verkauf)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehören vor
allem die Beibringung der notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und
Freigaben sowie der Eingang der vereinbarten Anzahlung. Vereinbarte
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Belieferung durch die Materialhersteller und Leistungszulieferer. Kommt
es trotz nachgewiesener rechtzeitiger Bestellung innerhalb üblicher
Lieferfristen zu Verzögerungen, so sind diese vom Verkäufer nicht zu
vertreten. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, sofern er bei
der Auswahl der Zulieferer und Subunternehmer und Bestellung wie ein
ordentlicher Kaufmann gehandelt hat. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend bis zur nächstmöglichen Auslieferung durch den
Warenhersteller oder Leistungszulieferer. Gleiches gilt für den Fall
unabwendbarer Ereignisse und höherer Gewalt. Kommt der Kunde in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Bei Vorliegen von Lieferverzögerungen, die von uns zu vertreten sind,
ist uns eine Frist zur Nachlieferung von mindestens zwei Wochen zu
setzen. Diese Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei
uns. Wird eine entsprechende Nachfrist schriftlich nicht gesetzt, kann
der Kunde weder Nachlieferungs- noch Schadensersatzansprüche geltend
machen. Wir haften im Fall des Lieferverzugs der Höhe nach für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes der Gesamtlieferung,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der Gesamtlieferung. Dieses
gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
beruht.
§ 5 Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Erfolgt der Versand auf
Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr mit der Bekanntgabe der
Versandbereitschaft auf ihn über. Lieferungen werden nur auf
schriftlichen Wunsch des Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung
versichert.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. der
Leistung bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnungen sowie bis
zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen
einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder
Wechsel bis zu deren Einlösung, vor. Der Kunde darf den unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung gültig. Der Kunde ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache bzw. das Werk
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet - soweit nichts
anderes vereinbart - diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-
und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns zu melden. Jegliche Eingriffe
Dritter, die unser Eigentum berühren, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Auf Verlangen ist uns Zutritt zu dem Gegenstand zu gewähren. Die Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne
dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so
tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an
uns ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer
Sorgfalt.
Wird die Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach
unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 %
hieraus. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem
Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wiederverkäufer dürfen an
ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum bis zur
vollständigen Bezahlung vorbehalten. Der Kunde hat auf unser Verlangen
die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus oben genannten Abtretungen
notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder in abgetretene
Forderungen hat der Kunde uns umgehend zu unterrichten.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge (Verkauf)
Der Kunde hat die gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach
Lieferung oder mit Abnahme, spätestens innerhalb einer Woche, auf Mängel
zu prüfen und offensichtliche Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie
Transportschäden rechtzeitig zu rügen. Versäumt er diese
Mitteilungsfrist, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. die Leistung
einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme
vorlag, so werden wir die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz
liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Wir sind zur dreimaligen Nachbesserung bzw.
Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde
das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu
mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Vertragspartner
nicht verlangen.
Schadensersatzansprüche des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund sind
ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt
ist. Dieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr unter Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung bei
grob fahrlässiger Vertragsverletzung auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf
Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der
Gesamtleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen
Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der
Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten
Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderun
en vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
bzw. das von uns erstellte Leistung nachträglich an einen anderen Ort
als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Treten innerhalb der
Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten
Gegenständen auf, so sind uns diese umgehend, spätestens binnen zwei
Wochen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen
Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat. Für die Vornahme
dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig. Falle des arglistigen
Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des
Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Kunden
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Besondere Mietbedingungen
(1)
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im
Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum
Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker
und/oder andere Serviceleistungen. Der Vermieter behält sich das Recht
vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu
ersetzen.
(2)
Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen
voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit
dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der
Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder
Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
(3)
Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist
unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden.
Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der
Mietgebühr. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle
Preisangaben rein netto zzgl. Mwst. ab Lager des Vermieters.
(4)
Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des
Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der
Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten
einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen
zu seinen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters
ein, auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt.
(5)
Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien
Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder
angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies
bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen. Ist ein Mangel
bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später,
so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung
anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als
mangelfrei.
(6)
Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen
Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz,
Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten.
Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu
befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter
mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein.
Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu
beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche
Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
(7)
Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle
notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf
seine Kosten vorzunehmen.
(8)
Wir benennen auf Wunsch des Mieters in seinem Angebot den erforderlichen
Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Mieter auf eigene Kosten
bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der
Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für
Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder
-schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter
installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser
Haftung.
(9)
Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der
Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und
Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit
unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in
seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten
Einsatzorten zu verwenden.
(10)
Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder
oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in
irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter
die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
(11)
Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung, durch
Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
(12)
Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte
Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der
Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch
ihn - auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte
entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden
aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
(13)
Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Mieter
ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl.
Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den
Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon
entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche
Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
(14)
Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter
Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.
(15)
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
(16)
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen,
GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten
liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter sorgt für die
Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir weisen darauf hin,
dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der
Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser
wird nicht automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der
Vermieter Servicepersonal einsetzt.
(17)
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur
bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters bei
verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen-
oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können,
besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des
Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird
ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer
Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für
Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremd-Equipment.
(18)
Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu
halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an
den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur
Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige
eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im
Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des
Mietpreises. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen
vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache
ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht
und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter
die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
(19)
Unternimmt der Mieter an den Mietgeräten selbständig - ohne Einwilligung
oder Absprache mit uns - eine Reparatur, so haftet er für die dadurch
eventuell entstehenden Schäden. Der Kunde haftet auch für Schäden, die
durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen.
(20)
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen
Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete
von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der
Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die
Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter
entstehen.
(21)
Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt
sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende
Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen
des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen
erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
(22)
Wir weisen darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften
einzuhalten sind. Wir bieten grundsätzlich entgeltliche
Lärmschutzvorrichtungen an. Nimmt der Mieter diese nicht an, so stellt
er uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die uns aufgrund von
Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen. Wir sind - außer bei
Inanspruchnahme des Mieters der angebotenen Lärmschutzvorrichtungen
durch uns - nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder
behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen oder die Mietdauer
verkürzt werden muss.
Wird ein Dritter durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt
oder sonst geschädigt, stellt der Mieter uns bei einer Inanspruchnahme
durch den Dritten frei, sofern nicht wir durch gesonderten Vertrag mit
der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt waren. Dies gilt
auch und insbesondere, wenn der Mieter die Vorgaben der auftretenden
Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften
entsprechen.
§ 8.1 Serviceleistungen
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Anlieferung, Aufbau,
Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Abholung etc. beinhalten,
gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
(1)
Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und
Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu
sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die
entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle
anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt
werden,
trägt der Mieter.
(2) Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter
sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine
Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
(3)
Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht
sich dieser für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber
hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatz zzgl.
eines Überstundenzuschlags veranschlagt.
(4)
Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und
Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt
auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten,
nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt
diese Überwachung ausdrücklich nicht.
(5)
Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter
zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen,
auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für
eventuelle Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter.
(6)
Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner
während des gesamten Projektzeitraumes.
(7)
Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der
Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten
nur annähernd.
(8)
Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 75km vom
Standort des Vermieters,
sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für
jede Person zu stellen (Einzelzimmer).
§ 8.2 Stornierung / Kündigung
(1)
Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es wird im
Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die Höhe der
gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung,
ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 5% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 10% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 20% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Der Vertrag kann vom
Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert
haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht,
wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn
höhere Gewalt (siehe auch §8.2 (3)) eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter
unmöglich macht.
(2)
Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen
Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter Maßnahmen unterlässt, die
der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach
bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden,
oder Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, festgestellt würden, die
die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder der
Mieter Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der
Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der
Mitarbeiter oder Gehilfen von uns von Bedeutung sind.
(3)
Höhere Gewalt bei Veranstaltungen/Messen/Ausstellungen:
Unter höherer Gewalt
verstehen sich unabwendbare Ereignisse, welche das öffentliche Leben
durch z.B. Verordnungen einschränken, oder unmöglich machen, z.B.
Pandemien oder Epidemien, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben,
Überschwemmungen) aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade,
Brand, Sabotage, Streiks, Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im
industriellen Sinne Produktionsstörungen.
Sollte die Veranstaltung vom Auftraggeber/Veranstalter aufgrund von
höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse abgesagt werden müssen,
kann die Firma Event Systeme Veranstaltungstechnik, Alexander Schestak
(im folgenden Auftragnehmer genannt) von der vereinbarten Auftragssumme
bis zu 25% als Unkostenbeitrag einbehalten. Durch den Unkostenbeitrag
soll sicher gestellt werden, das dem Auftragnehmer bereits entstandene
Kosten aufgefangen werden.
Muss die Veranstaltung nach Beginn aufgrund von höherer Gewalt,
unvorhersehbaren Ereignissen oder behördlicher Anordnung geschlossen
bzw. abgebrochen werden, bleibt die vertragliche Zahlungsverpflichtung
des Auftraggebers in voller Höhe bestehen. Im Falle der Verlegung der
Veranstaltung auf einen späteren Ersatztermin oder an einem anderen
zumutbaren Ort bestehen die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers
fort; der bereits erfolgte Auftrag des Auftraggebers besteht fort und
gilt auch für den Ersatztermin oder ggf. für das Folgejahr.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im
Zusammenhang mit der Absage oder der Verlegung der Veranstaltung sind in
jedem Fall ausgeschlossen. Für den Fall, dass zur Durchführung einer
Veranstaltung besondere Schutzmaßnahmen behördlich angeordnet oder sonst
zum Schutz der Gesundheit der Besucher und des Personals notwendig
werden wie zum Beispiel das Anbringen von Plexiglasscheiben, die
Installation von Desinfektionsmitteln o.ä., werden diese Maßnahmen vom
Auftraggeber/Veranstalter veranlasst.
§ 8.3 Lieferung
(1)
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus
Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der
Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Teillieferungen und
-leistungserbringungen sind gestattet.
Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse,
gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik,
Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter,
unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom
Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der
Verhinderung hinauszuschieben.
§ 8.4 Rückgabe der Mietsache
(1)
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach
Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
(2)
Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen
Zustand zurückzugeben. Verschmutzt zurück gebrachte Mietgegenstände
werden auf Kosten des Mieters gereinigt. Die Rückgabepflicht erstreckt
sich auch auf defektes Mietzubehör.
(3)
Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die
ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis
entsprechend nachberechnet. Pro angebrochener Tag wird eine volle
Tagesmiete lt. aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe
hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(4)
Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben,
hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem
Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den
vollen Mietpreis zu entrichten.
(5)
Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme
der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte
Bestandsaufnahme an.
(6)
Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass
diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine
eingehende Prüfung innerhalb drei Werktagen vor.
§ 8.5 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1)
Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den
Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort
nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
(2)
Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt,
Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
(3)
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner
Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich
vereinbart wurde.
(4)
Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere
Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die
weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige
Rückgabe zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt,
zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu
verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR,
darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen
verlangen.
(5)
Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung für Schäden ist auf die Summe des wirksam
vereinbarten Nettopreises beschränkt, sofern nichts anders vereinbart
ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme
vereinbart werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für z.B.
Versicherungen usw. vom Vertragspartner zu übernehmen.
§ 10 Geheimhaltung und Presseerklärungen
(1)
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten
Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses
Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern
sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen
oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur
Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie
Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. .
(2)
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit
über den Inhalt dieses Vertrags und über die bei dessen Abwicklung
gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3)
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus.
(4)
Die übergebenen Unterlagen wie Zeichnungen, Dokumente etc. sind nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses an uns herauszugeben, sofern der
Verbleib beim Kunden nicht vertraglich vereinbart ist.
(5)
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen auf unser Unternehmen
direkt oder indirekt Bezug genommen wird, sind nur nach vorheriger
schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail – zulässig.
§ 11 Datenschutz
Alle auf das Vertragsverhältnis bezogenen notwendigen Daten werden
im Einverständnis des Kunden von uns gespeichert. Ohne Ihre Einwilligung
werden diese Daten nicht an Dritte weitergegeben.
§ 12 Sonstiges
(1)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kaufbeuren.
(2)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen,
die der weggefallenen möglichst nahe kommt und zulässig ist. Jede Partei
ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese
gilt als vereinbart, sofern die andere Partei nicht schriftlich
binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der
schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei mit
eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in
sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen
Datenverkehr, erfolgen.
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